TÜV - Bestimmungen (
ohne Gewähr )
Spiegel:
Mindestens 60 cm² z.B.: Durchmesser
<=87 mm oder 6 x 10 mm
Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel
Pflicht
Die Mindestspiegelfläche hat sich '98 oder
'99 geändert, jetzt 68 cm²
( Die sog. Formel 1 Spiegel sind daher nicht
zulässig )
Nicht eintragungspflichtig.
Sitzbank:
Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen
zwischen den Sitzen 65 cm Mindestlänge.
Der Halteriemen muß eine Zugkraft von 200
kg aushalten.
Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten
60 cm Mindestlänge.
Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens
40 cm.
Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig.
Lenker:
Griffhöhe über Sitzfläche
max. 500 mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen ( Lenkeinschlag
).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt,
nur einseitig ( Kabelverlegung ).
Eintragungspflichtig.
Kennzeichenhalter:
Das Kennzeichen muß bei belastetem
Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein,
jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von
max. 30 Grad aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig.
Radabdeckung:
Unterseite 150 mm über einer gedachten
Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen
mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung ( Auslegungssache
). Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei
Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein
hält sich aber intern an die 150 mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
Licht und Signalanlage:
Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen
ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen. Doppelscheinwerfer
: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei gemeinsamer
Streuscheibe. Standlicht nicht vorgeschrieben. Die StvZo schreibt folgendes
zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer können nebeneinander,
übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie müssen
möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein,
und schon aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken ( Auslegungssache
). Ein Nebelscheinwerfer darf nich weiter als 250 mm von der Mittellinie
entfernt sein, und nicht höher als der Abblendscheinwerfer. Blinker:
Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40 cm höchstens 100
cm ( Das Motorrad darf nicht breiter als 1 m sein, also Vorsicht bei überbreiten
Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber
durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden.) Ein Prüfzeichen
muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung: Die berühmten Minniblinker
( auch andere ) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker
geprüft, sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile,
die für Motorräder geprüft sind, haben zusätzlich die
Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11"
für vorne, bzw "12" für nach hinten
strahlende Bauteile. Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein
( manchmal schon im Rücklicht integriert ). Das Kennzeichen muß
beleuchtet sein.
Nicht eintragungspflichtig.
Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.09.53
90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Eintragungspflichtig.
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert,
und unterliegt keinen Beschränkungen.
Luftfilter:
Leistungs- und Geräuschmessung.
Ab Bj. 1989 Abgasmessung.
Eintragungspflichtig.
Auspuffanlagen:
Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung
( großes "E" mit Nummer in Viereck), Papiere müssen nicht mitgeführt
werden. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich. Anlagen mit TÜV-Gutachten
sind eintragungspflichtig. Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind
Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung.
( Bei der Eintragung wird eine Identifikationsnummer vergeben, die in die
Anlage eingeschlagen wird. Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen
mitbringen. Der Prüfer darf nicht selbst Hand anlegen.)
Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie
Eigenbauten zu behandeln.
Bremsanlage:
Geänderte Bremsanlagen sind Eintragungspflichtig.
Achtung: Bei Bremsleitungen wird seit einigen Jahren ein sog. Schleudertest
bei der Prüfung verlangt. ( Bei Enduros durchaus sinnvoll ). Einige
Händler versuchen immer noch Restposten an den Mann zu bringen. Im
Zweifel Nachfragen. Spiegler hat mittlerweile Bremsleitungen im Programm,
die eine ABE besitzen. Diese müssen in Form und Abmessungen den Originalen
entsprechen. (Gut für Selbstschrauber, da einige Prüfer eine
Einbaubestätigung verlangen.)
Zubehörbremsbeläge müssen eine
ABE besitzen ( KBA-Nummer auf der Rückseite ) sonst
eintragungspflichtig.
Trägersysteme, Koffer,
Gepäckträger
etc. :
Gelten als Gepäck, wenn sie mit
geringem Aufwand und ohne Werkzeug abgenommen werden können. Es dürfen
keine Lichter etc. an ihnen befestigt sein (z.B. Gold Wing).
Nicht eintragungspflichtig.
Verkleidungsteile:
Eintragungspflichtig. Verkleidungsteile
( wie auch alle anderen Teile ) von anderen Motorrädern haben alle
eine Prüfung hinter sich. Da sollte es keine Probleme bei der Eintragung
geben, wenn sie von Leistungsstärkeren / schnelleren Motorrädern
kommen.
Grundsätzlich
kann man den TÜV vorher fragen,
was geht, und was nicht, und was bei einer Prüfung auf einen zukommt.
Dabei sollte man sich auch vorher erkundigen, wer von den Prüfern
Ahnung von Motorrädern hat, da gibt es beim Wissen der Prüfer
gewaltige Unterschiede. Prüfer mit Erfahrung, die am besten noch selber
fahren, können Eigenbauten besser einschätzen, und lassen eher
mal was "durchgehen", da sie im Zweifel mit haftbar gemacht werden können,
und unerfahrenere dann eher "Nein!" sagen. Bei aufwendigeren Sachen sollte
man auch einen festen Termin vereinbaren, das spart Wartezeit, und man
weiß schon vorher was auf einen zu kommt.
Weitere
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